Ohnehin ist aber das Vorliegen eines gewährleistungsrechtlich relevanten Mangels zu verneinen. Mit Ziff. II lit. b des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass unwesentliche Abweichungen vom Baubeschrieb und von den Plänen, die sich als zweckmässig oder notwendig erweisen, aber mindestens gleichwertig sein müssen, vorbehalten bleiben (KB 5 S. 5).