Die Kläger haben damit Nachbesserung verlangt, woraufhin die Beklagte eine solche anbot. Wurde ein Nachbesserungsrecht vereinbart, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Verkäufers, wie die Nachbesserung bewerkstelligt wird. 70 Mit der Entfernung der Türe wäre der geltend gemachte Mangel behoben worden. Daran ändert nichts, dass die Kläger eine andere Vorgehensweise, namentlich den Einbau einer Türe, bevorzugt hätten. Nachdem die Kläger das Angebot der Beklagten gemäss deren unbestritten gebliebenen Ausführungen (act. 120, act.