Die Kläger sehen den Mangel bzw. die Nachteile und Einschränkungen der Installation ausschliesslich in den höheren Wartungskosten, die dadurch verursacht würden, dass für die Wartung zwei Personen eingesetzt werden müssten (act. 80 Rz. 29, 34). Die Kläger stützen den Minderwert insbesondere nicht auf eine allfällige optische Beeinträchtigung und auch nicht allein auf die Grösse der auf dem Dach befindlichen - 23 -