Vorgesehen war, die Holzverkleidung südseitig geöffnet auszuführen (vgl. KB 5, Ansicht Südfassade Haus 4). Uneins sind sich die Parteien über die Frage, ob dadurch zum Nachteil der Kläger von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abgewichen wurde und den Klägern ein gewährleistungsrechtlich relevanter Minderwert entstanden ist.