6.2.2.2. Würdigung Unbestritten ist, dass auf dem Dach des Einfamilienhauses der Kläger ein Splitgerät für die Wärmepumpen mit rundum geschlossener, rund 200 cm hoher Holzverkleidung erstellt wurde. Ebenso sind sich die Parteien einig, dass das Splitgerät mit Einfassung gemäss Vertrag die Oberkante des Dachs um lediglich 80 cm überragen sollte. Weiter stimmen die Kläger und die Beklagten auch darin überein, dass die geplante Installation nicht wie ausgeführt komplett, sondern lediglich auf drei Seiten eingefasst geplant war. Vorgesehen war, die Holzverkleidung südseitig geöffnet auszuführen (vgl. KB 5, Ansicht Südfassade Haus 4).