Zur rundum geschlossenen Holzverkleidung erklären die Beklagten, sie hätten sich auf Wunsch der Eigentümer der vier Einfamilienhäuser entschlossen, in Abweichung von den Bauplänen, aber ohne Mehrkosten für die Käufer, auch die Südseite des Splitgeräts einzufassen. Die klägerischen Äusserungen betreffend die Optik des Splitgeräts seien nicht nachvollziehbar (act. 46). Schliesslich bestreiten die Beklagten, dass den Klägern höhere Wartungskosten bzw. Mehrkosten für den Unterhalt anfielen. Insgesamt resultiere keinerlei Nachteil aus dem grösseren Splitgerät und es liege somit kein Mangel vor (act. 46, 51).