Dass die weiteren Häuser ohne Bodenheizung ebenfalls ein grosses Splitgerät haben, stehe dem nicht entgegen. Des Weiteren sei die Änderung gegenüber dem Baubeschrieb und den Verkaufsplänen nur geringfügig. Sie bringe keinerlei Nachteile oder Einschränkungen im Gebrauch oder bei der Qualität der Ausführung mit sich. Überdies hätten die Beklagten angeboten, die Abdeckung ohne Kostenfolge für die Kläger zu entfernen (act. 45 f., act. 51; act. 119). Der behauptete negative ästhetische Einfluss der Einhausung des Splitgeräts sei eine rein subjektive Empfindung der Kläger;