Das grössere Splitgerät sei auf die von den Klägern gewünschte zusätzliche Bodenheizung im Untergeschoss zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine Änderung im Sinne einer Verbesserung zugunsten der Kläger, zumal ohne Überwälzung der Mehrkosten ein leistungsfähigeres Splitgerät installiert worden sei. - 22 -