6.2.2.1.2. Beklagte Die Beklagten bestreiten die klägerische Behauptung, das Splitgerät bzw. dessen Holzverkleidung seien mit rund 200 cm höher ausgefallen, als ursprünglich geplant, nicht. Dies sei jedoch keine Vertragsabweichung, da im Baubeschrieb Änderungen im Sinne einer Verbesserung und bezüglich Unvorhergesehenem vorbehalten worden seien. Zudem seien die Beklagten auch zu geringfügigen Änderungen berechtigt gewesen, sofern diese keine Nachteile oder Einschränkungen im Gebrauch oder bei der Qualität der Ausführung mit sich gebracht hätten (act. 45 f.). Das grössere Splitgerät sei auf die von den Klägern gewünschte zusätzliche Bodenheizung im Untergeschoss zurückzuführen.