Daher sei auch keine geschlossene Konstruktion notwendig gewesen. Das nun installierte Gerät überrage das Dach um rund 200 cm und sei daher vom Garten aus sichtbar. Aufgrund der Störwirkung der offenen Vorderseite hätten die Beklagten von sich aus, ohne Verlangen der Kläger die vorderseitige Verkleidung montiert (act. 80 Rz. 31 f.). Die Kläger hätten das Gerät am 2. August 2018 ein erstes Mal kontrollieren lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass das Entfernen und die Wiedermontage der nachträglich geänderten Holzverkleidung von einer Person allein nicht zu bewältigen sei (act. 80 Rz. 33).