In ihrer Replik führen die Kläger sodann aus, die grössere Dimension des Splitgeräts habe keinen Zusammenhang mit der Bodenheizung im Untergeschoss, da die weiteren Häuser ohne Bodenheizung ebenfalls ein grösseres Splitgerät hätten. Das grössere Splitgerät bringe den Klägern keinen Mehrnutzen, sondern nur Nachteile und Einschränkungen. Die Beklagten hätten auch ein Splitgerät im Querformat und liegend anstelle des sehr grossen Splitgeräts in Hochformat installieren lassen können (act. 80 Rz. 27 ff.). Das vertragliche Gerät habe man in der Mitte des Daches vorgesehen. Es wäre vom Garten aus nicht sichtbar gewesen. Daher sei auch keine geschlossene Konstruktion notwendig gewesen.