rundum geschlossene Holzverkleidung sei zum einen optisch störend. Das Splitgerät erscheine dadurch wie eine "Holzhütte" auf dem Dach. Die ursprünglich geplante Anlage wäre demgegenüber vom Garten bzw. Terrain aus kaum sichtbar gewesen. Zum anderen verursache die Holzverkleidung nun auch höhere jährliche Wartungskosten, weil für die De- und Wiedermontage der südseitig angebrachten massiven Abdeckung jeweils zwei Handwerker nötig seien. Das vertraglich vereinbarte, südseitig offene Gerät hätte demgegenüber nur eines Handwerkers bedurft (act. 8 f. Rz. 22f., act. 81 f. Rz. 33 ff., act. 22 Rz. 60, act. 93 Rz. 83). Diese Vertragsabweichung stelle einen Mangel dar (act. 16 Rz. 41).