Konkret seien das Splitgerät samt Holzverkleidung nicht nur 80 cm, sondern rund 200 cm hoch und damit erheblich grösser ausgefallen als es vertraglich vereinbart worden wäre (act. 7 f. Rz. 18, 21). Gemäss Planbeilage zum Kaufvertrag hätte die Holzverkleidung des Splitgeräts südseitig offen ausgeführt werden müssen. Die erheblich grösser dimensionierte sowie