6.2.2. Splitgerät 6.2.2.1. Parteibehauptungen 6.2.2.1.1. Kläger Die Kläger machen geltend, auf dem Dach des Gebäudes sei ein anderes Splitgerät installiert worden, als ursprünglich vorgesehen (act. 7 Rz. 18). Konkret seien das Splitgerät samt Holzverkleidung nicht nur 80 cm, sondern rund 200 cm hoch und damit erheblich grösser ausgefallen als es vertraglich vereinbart worden wäre (act.