197 Abs. 1 Teil 2 OR). Die Erheblichkeit der Wert- oder Tauglichkeitsminderung steht im Ermessensentscheid des Richters, welcher insbesondere die Umstände des Einzelfalls und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen hat.61 Gemäss herrschender Lehre sind Wert oder Tauglichkeit des Kaufobjekts namentlich dann