Dabei bestimmen sich die erwarteten Eigenschaften nach dem vorausgesetzten Gebrauch des Kaufobjekts. Dieser ergibt sich in erster Linie aus dem übereinstimmenden Parteiwillen.58 Ist ein solcher nicht feststellbar, kann auf denjenigen Gebrauch – und die entsprechenden Eigenschaften – abgestellt werden, die der Käufer gemäss der Verkehrsauffassung, den Umständen des Vertragsschlusses und der Natur des Geschäfts nach Treu und Glauben erwarten durfte.59 Hierbei finden insbesondere auch Branchenusancen und Normen,