Eine Zusicherung seitens des Verkäufers i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR liegt vor, wenn dieser anlässlich des Vertragsschlusses und als Teil des Vertrages eine verbindliche Erklärung über das Vorliegen bestimmter Eigenschaften bzw. das Fehlen bestimmter Mängel des Kaufobjekts abgibt.52 Eine solche Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.53 So kann sie insbesondere auch ausserhalb der Kaufvertragsurkunde abgegeben werden, namentlich durch die Aushändigung von Verkaufsunterlagen.