Mangelhaft i.S.v. Art. 197 OR ist eine Sache dann, wenn sie von dem abweicht, was nach dem Kaufvertrag sein sollte, weil ihr eine Eigenschaft fehlt, die vom Verkäufer zugesichert wurde oder die der Käufer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben voraussetzen durfte.50 Ob es an einer zugesicherten oder vorausgesetzten Eigenschaft fehlt, beurteilt sich jeweils anhand des konkreten Kaufvertrages.51