Die kaufrechtliche Sachgewährleistung bedingt das Bestehen von Mängeln am Kaufobjekt, deren rechtzeitige Rüge sowie das Fehlen von Ausschlussgründen. 6.2. Sachmängel am Kaufobjekt 6.2.1. Rechtliche Grundlagen 6.2.1.1. Sachgewährleistung Das Gewährleistungsrecht ist dispositiver Natur. Die Sachgewährleistung richtet sich beim Grundstückkauf grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fahrniskaufs (Art. 221 OR i.V.m. Art. 197 ff. OR).49