Zumindest waren die Wahlmöglichkeiten der Kläger nicht derart umfangreich, dass sie die Annahme eines gemischten Kauf-/Werkvertrags rechtfertigen würden. Letztlich lässt sich auch der pauschale Preis von Fr. 1'180'000.00 nicht auf das Grundstück und die versprochene Baute aufteilen, was ebenfalls für das Vorliegen eines reinen Kaufvertrages spricht. 48 Zusammenfassend ist der Vertrag vom 15. Februar 2016 als reiner Kaufvertrag über eine künftige Sache zu qualifizieren.