179 Rz. 4; act. 196). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Kläger von der vorgesehenen Standardausführung des Baus abgewichen wären oder Anweisungen für den Innenausbau gegeben hätten oder hätten geben können. Zumindest waren die Wahlmöglichkeiten der Kläger nicht derart umfangreich, dass sie die Annahme eines gemischten Kauf-/Werkvertrags rechtfertigen würden.