Weiter wurde im Baubeschrieb ausdrücklich festgehalten, dass das Fassaden- und Farbkonzept von den Käufern nicht beeinflusst werden kann, dass grundsätzlich keine Eigenleistungen durch die Käufer möglich sind und dass die vom Ersteller bestimmten Unternehmer durch die Erwerber zu berücksichtigen sind (KB 5, Baubeschrieb S. 7). Sowohl die Kläger als auch die Beklagten führen aus, dass die Kläger keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess und Gestaltung des Gebäudes nehmen konnten (act. 15; act. 135; act. 179 Rz.