Bereits diese Konstellation spricht gegen eine (wesentliche) Einflussnahme der Kläger auf den Herstellungs- und Arbeitsprozess. Weiter wurde im Baubeschrieb ausdrücklich festgehalten, dass das Fassaden- und Farbkonzept von den Käufern nicht beeinflusst werden kann, dass grundsätzlich keine Eigenleistungen durch die Käufer möglich sind und dass die vom Ersteller bestimmten Unternehmer durch die Erwerber zu berücksichtigen sind (KB 5, Baubeschrieb S. 7).