Diese Sachverhaltselemente lassen nur den Schluss zu, dass die infrage stehende Baute nicht nach den individuellen Wünschen der Klägerschaft bzw. nicht auf deren Bestellung hin erstellt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baute in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften in identischer Form auch für jeden anderen Erwerber erstellt worden wäre.