Sodann ist auch die Verkaufsdokumentation der Beklagten (KB 7) in inhaltlicher sowie formeller Hinsicht standardisiert. Sie wurde namentlich nicht mit Blick auf die Kläger individualisiert. Diese Sachverhaltselemente lassen nur den Schluss zu, dass die infrage stehende Baute nicht nach den individuellen Wünschen der Klägerschaft bzw. nicht auf deren Bestellung hin erstellt wurde.