Mit anderen Worten definieren sie die geschuldete Qualität der baulichen Ausführungen (vgl. KB 5, Baubeschrieb S. 1). Die Eigenschaften des Kaufobjektes bei Ablieferung wurden mithin bereits im Voraus festgelegt. Das Kaufobjekt ist Teil einer einheitlichen, von den Beklagten vorgängig projektierten und im Anschluss realisierten Gesamtüberbauung mit vier weitgehend identischen Einfamilienhäusern (KB 5 S. 7, Ziff. IV.2; vgl. auch KB 7).