Die Gesamtheit dieser Leistungen (Übertragung der Grundstücke sowie Erstellung des Einfamilienhauses mit Garage) bezeichneten die Parteien als "Kaufsobjekt" (Ziff. II des Vertrags). Die zu erstellende Baute sollte gemäss dem Vertrag durch die Beklagten nach der Planbeilage und dem Baubeschrieb, welche ausdrücklich als Vertragsbestandteile bezeichnet wurden,