Demgegenüber ist von einem gemischten Grundstückkauf mit Bauleistungspflicht auszugehen, wenn dem Erwerber ein Einfluss auf den Arbeitsprozess eingeräumt wird, und zwar auch bei einer bloss teilweisen Herstellung eines Neubaus nach den individuellen Wünschen des Erwerbers.45 Von einer qualifizierenden Einflussmöglichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich diese auf die Mitbestimmung von nicht wesensprägenden Details der Endausführung des Neubaus beschränkt, wie etwa die Farbe der Tapeten, die Wahl der Bodenbeläge oder