Dies bedingt das Vorliegen von gewährleistungsrechtlich relevanten Mängeln, die rechtzeitige Rüge derselben und das Fehlen von Ausschlussgründen, die der Haftung entgegenstünden. Schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob die Kläger die Beklagten in deren Rollen als Bauleitung bzw. Architektin für die behaupteten Mängel der Liegenschaft belangen können.