Im Folgenden ist zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich zu qualifizieren. Sodann sind allfällige Gewährleistungsansprüche der Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zu prüfen. Dies bedingt das Vorliegen von gewährleistungsrechtlich relevanten Mängeln, die rechtzeitige Rüge derselben und das Fehlen von Ausschlussgründen, die der Haftung entgegenstünden.