Novenrechtlich unzulässig sind hingegen die mit Eingabe der Beklagten vom 18. Dezember 2020 erstmalig eingeführten Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Dabei handelt es sich um zwei E-Mails der Beklagten an die Kläger aus dem Jahre 2016. Diese hätten bereits in der Duplik vorgebracht werden können.