Die Kläger legen rechtsgenüglich dar, inwiefern ihre Stellungnahme durch die Dupliknoven veranlasst ist. Ebenso zeigen sie auf, dass es ihnen nicht möglich war, bereits in der Replik auf die Behauptungen betreffend die ihnen nie oder in anderem Zusammenhang zugestellten Plänen zu reagieren. Die Vorbringen der Kläger sind entsprechend zu berücksichtigen.