Die zweite Stellungnahme der Kläger vom 7. Januar 2021 erfolgte damit innert 15 Tagen. Ob die Eingabe unverzüglich im Sinne des Novenrechts eingereicht wurde, kann offenbleiben, da sich die darin enthaltenen Noven nur auf Ausführungen der Beklagten beziehen, die ihrerseits novenrechtlich unzulässig sind (siehe E. 2.2.2).