ZPO erfüllt.10 Damit der klagenden Partei der Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für ihre Noveneingabe kausal sind.11 Es obliegt der Partei, die das Novenrecht beansprucht, darzutun, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist.12 Sowohl echte als auch unechte Noven sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Hierfür müssen sie regelmässig innert einer Frist von praxisgemäss 10 Tagen13 in das Verfahren eingebracht werden. Ob das Erfordernis des unverzüglichen