2. Replik- und Novenrecht 2.1. Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen.6 Insbesondere sind Stellungnahmen zum Rechtlichen und zum Beweisergebnis bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich (sog. Replikrecht). Das Handelsgericht setzt dafür keine Fristen an.7