1.4.2. Würdigung In ihrer Klage beziffern die Kläger den Minderwert des Kaufobjekts mit Fr. 54'410.10, basierend auf einer Schätzung für die Sitzglasverglasung, die Kosten der abgestorbenen Pflanzen, der Gartensanierung und für die Wartung des Splitgeräts (act. 23 Rz. 66). In ihrer Replik vom 25. September 2020 erhöhen sie den geltend gemachten Minderwert gestützt auf eine Offerte für die Sitzplatzverglasung und den Kosten der ausgeführten Gartenarbeiten (act. 75 Rz. 6).