1.4. Änderung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 Mit Replik vom 25. September 2020 haben die Kläger 1 und 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage wie folgt geändert: "Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 84'651.32 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. August 2017." Folglich ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen der Klageänderung erfüllt sind.