Die Voraussetzungen sowohl für eine einfache aktive als auch für eine passive Streitgenossenschaft sind erfüllt. Die klägerischen Ansprüche stützen sich auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Februar 2016. Parteien sind die Beklagten 1 und 2 als Verkäufer und die Kläger 1 und 2 als Käufer (KB 5 S. 2). Die Ansprüche wären aufgrund von Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO zudem auch je einzeln vom Handelsgericht des Kantons Aargau im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.