Gestützt auf Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, welche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (einfache aktive bzw. passive Streitgenossenschaft).1 Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Verbindung der einzelnen Parteien zu einer einfachen Streitgenossenschaft unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig erscheint und keine prozessuale Unübersichtlichkeit droht. 2