1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Sachlich ist das Handelsgericht des Kantons Aargau zuständig: Die Streitsache betrifft die geschäftliche Tätigkeit der beiden Beklagten (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), denn dem Forderungsstreit liegt ein Kaufvertrag zwischen den Beklagten als Verkäuferinnen und den Klägern als Käufern über ein Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück zugrunde. Der Streitwert beträgt laut Replikbegehren Ziff. 1 Fr. 84'651.32.