1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei zuständig (Art. 31 ZPO). Der Sitz der Beklagten 1 befindet sich in S. und derjenige der Beklagten 2 in T., womit die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. Im Übrigen haben sich die Beklagten auf das vorliegende Verfahren eingelassen (Art. 18 ZPO).