b) anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO); c) den Eintritt ins Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 18.2. Nachdem sich die J. nicht vernehmen liess, wurde das Verfahren ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt. 19. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Postaufgabe: gleichentags) reichten die Kläger eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten vom 20. November 2020 ein. 20. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 (Postaufgabe: gleichentags) reichten die Beklagten eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Kläger vom 4. Dezember 2020 ein.