Die Erhöhung des Streitwertes begründeten die Kläger im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer Offerte für die Sitzplatzverglasung und der Ausführung weiterer Arbeiten im Rahmen der Gartensanierung. 17. Mit Duplik vom 20. November 2020 (Postaufgabe: gleichentags) hielten die Beklagten an ihren Anträgen fest. Weiter verkündeten sie der J. den Streit. 18. 18.1. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurde der J. Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie: a) zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO); -7-