Zur Begründung führten die Beklagten im Wesentlichen aus, das abgelieferte Kaufobjekt sei vertragsgemäss erstellt worden und weise keine Män- -6- gel auf, womit auch keine Minderungsansprüche der Kläger gegen die Beklagten bestünden. Ohnehin hätten die Kläger die angeblichen Mängel nicht rechtzeitig gerügt. 15. Am 9. Juli 2020 fand vor dem Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung mit Vermittlungsgespräch statt. 16. Mangels Einigung der Parteien wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 25. September 2020 (Postaufgabe: gleichentags) stellten die Kläger die folgenden geänderten Rechtsbegehren: