Die Mächtigkeit der obersten Humusschicht sei zu gering und darunter befinde sich eine verdichtete Schicht aus Kies und Steinen. Dieser Bodenaufbau lasse keine Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu. Diese Mängel führten zu einem Minderwert des Kaufobjekts, der den Klägern von den Beklagten zu erstatten sei. 14. Mit Klageantwort vom 30. September 2019 (Postaufgabe: gleichentags) beantragten die Beklagten: "1. Die Anträge der Kläger seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Kläger."