Die erheblich grösser dimensionierte und rundum geschlossene Holzverkleidung des Splitgeräts sei nicht nur optisch störend, sondern verursache auch höhere jährliche Wartungskosten, zumal für die De- und Wiedermontage zwei Handwerker nötig seien. Zweitens fehle dem Sitzplatz auf der Südseite des Gebäudes die vertraglich geschuldete Verglasung, wodurch dessen Nutzungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt würden und den Klägern ein Minderwert entstehe. Drittens sei auch der Gartenbereich mangelhaft. Die Mächtigkeit der obersten Humusschicht sei zu gering und darunter befinde sich eine verdichtete Schicht aus Kies und Steinen.