Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das abgelieferte Kaufobjekt sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Erstens sei das auf dem Dach installierte Splitgerät mit Einhausung nicht wie vertraglich vereinbart 80 cm, sondern 200 cm hoch. Die erheblich grösser dimensionierte und rundum geschlossene Holzverkleidung des Splitgeräts sei nicht nur optisch störend, sondern verursache auch höhere jährliche Wartungskosten, zumal für die De- und Wiedermontage zwei Handwerker nötig seien.