11. Auf Initiative der Kläger fand am 20. Februar 2019 eine Schlichtungsverhandlung statt. Mangels Einigung der Parteien stellte der Friedensrichter den Klägern gleichentags eine Klagebewilligung aus (KB 4). 12. Am 5. März 2019 fand die Zwei-Jahres-Garantieabnahme nach Ziff. IV.4. des Kaufvertrages (KB 5 S. 8) statt (KB 17 S. 2). 13. Mit Klage vom 12. Juli 2019 (Postaufgabe: gleichentags) stellten die Kläger folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 54'410.10 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. August 2017. -5-