9. Mit Einschreiben vom 17. November 2018 stellten die Kläger der Beklagten 2 eine Rechnung für Minderwerte des Kaufobjekts in der Höhe von insgesamt Fr. 71'197.45 aus und setzten ihr eine Zahlungsfrist bis zum 30. November 2018 an (KB 24). 10. Weil die Rechnung innert angesetzter Frist nicht beglichen wurde, betrieben die Kläger die Beklagten 1 und 2 je für Fr. 65'960.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 61'958.25 seit 10. März 2017 und auf Fr. 4'002.45 seit 30. November 2018. Gegen die Zahlungsbefehle der Betreibungsämter C. und V. je vom 3. Dezember 2018 erhoben die Beklagten 1 und 2 jeweils Rechtsvorschlag (KB 27; KB 28).