8. Im Herbst 2018 beauftragten die Kläger erstmals die Einzelunternehmung H. in Q. mit der Durchführung diverser Gartenarbeiten, insbesondere der Umgestaltung des Bodens. Diese stellte die Arbeiten am 4. Oktober 2018 mit Fr. 450.00 (KB 20) und am 5. November 2018 mit Fr. 890.25 (KB 21) in Rechnung. Am 7. Dezember 2018 wurde die H. erneut von den Klägern beauftragt. Für die Umgestaltung der verbleibenden Fläche des Bodens stellte diese am 15. April 2019 einen Betrag von Fr. 24'080.10 (KB 26) in Rechnung.